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1307Sc./2015 - Errichtung einer Zaunanlage am Dahlackerweg

Tagesordnung und Anlagen

Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss erteilt das Einvernehmen zur Errichtung einer Zaunanlage am bestehenden Wohnhaus i.S. der Regelungen des § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW. Für die weiterhin beantragte Einfriedung der angrenzenden Freiflächen wird ein Einvernehmen i.S. der Regelungen des § 65 Abs. 1 Nr. 14 BauO NRW erteilt. Sofern die zuständige Bauaufsicht des Kreises Wesel unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu einer anderen Rechtsauffassung kommt, soll die Entscheidung in dortiger Eigenzuständigkeit erfolgen.

Sachverhalt:


Im Bereich des Dahlackerweges wurde nachträglich ein Bauantrag zu einer bereits errichteten großflächigen Einfriedungsanlage gestellt. Hierzu wird eine Zaunanlage am Wohnhaus sowie eine weitere Einfriedung einer weitläufigen Freifläche beantragt.

Die Grundstücksflächen liegen im Außenbereich gem. § 35 BauGB und sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde Alpen als landwirtschaftliche Nutzflächen dargestellt. Lediglich das bebaute Grundstück liegt noch innerhalb einer sog. Außenbereichssatzung nach dem damaligen Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz. Die Satzung enthält keine weiteren gestaltungsrechtlichen Festsetzungen.

Nach § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW sind Einfriedungen bis zu 2,0m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0m Höhe über der Geländeoberfläche genehmigungsfrei zulässig. Im Außenbereich gilt diese Vorschrift jedoch nur für Grundstücke, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist. Hier regelt § 65 Abs. 1 Nr. 14 BauO NRW weiter, dass offene Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich genehmigungsfrei zulässig sind (sog. privilegierte Nutzungsarten).

Hinsichtlich des bebauten Grundstückes wird folgendes vorgeschlagen:
In analoger Anwendung der Vorgaben in gemeindlichen Bebauungsplänen, in denen Einfriedungen im Rahmen der Regelungen des v.g. § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW zulässig sind, sollte ein gemeindliches Einvernehmen gemäß dieser Festsetzungspraxis auch hier angewendet und erteilt werden. Hiermit wird in der Praxis eine einheitliche Genehmigungsgrundlage geschaffen.

Da die beiden angrenzenden Weidegrundstücke nicht bebaut sind, wäre eine Einfriedung nur möglich, wenn es sich hier um eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung handelt. Da bisher nicht bekannt ist, ob eine entsprechende Privilegierung vorliegt, wird zunächst vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen für eine privilegierte Nutzung zu erteilen.

Sofern die zuständige Bauaufsicht des Kreises Wesel unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu einer anderen Rechtsauffassung kommt, soll die Entscheidung in dortiger Eigenzuständigkeit erfolgen.

Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, 03.03.2015

Beschluss:

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zur Errichtung einer Zaunanlage am bestehenden Wohnhaus i.S. der Regelungen des § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW. Für die weiterhin beantragte Einfriedung der angrenzenden Freiflächen wird ein Einvernehmen i.S. der Regelungen des § 65 Abs. 1 Nr. 14 BauO NRW erteilt. Sofern die zuständige Bauaufsicht des Kreises Wesel unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu einer anderen Rechtsauffassung kommt, soll die Entscheidung in dortiger Eigenzuständigkeit erfolgen.
Abstimmergebnis:
einstimmig