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1456En./2016 - Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen

Tagesordnung und Anlagen

Beschlussvorschlag:


Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Aufstellung einer Satzung zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (abflusslose Gruben).

Sachverhalt:


Gemäß § 53 Landeswassergesetz (LWG) NRW ist die Gemeinde verpflichtet, das auf Ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Abwasserbeseitigungspflicht gilt auch für Bereiche, in denen das Abwasser nicht der gemeindlichen Kanalisation zugeführt werden kann.
In diesen Außenbereichen werden die Abwässer unmittelbar auf den Grundstücken in wasserdichten abflusslosen Gruben gesammelt und abgefahren oder in vollbiologischen Kleinkläranlagen behandelt und in einer zugelassenen Nachbehandlung, z.B. Sickerschacht, -strang oder Vorflut eingeleitet.

Die Zuständigkeit bei der Genehmigung und technischen Überprüfung von Kleinkläranlagen liegt aufgrund der Einleitung des behandelten Abwassers in ein Gewässer (Grundwasser, Graben usw.) bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Wesel. Für die abflusslosen Gruben ist die Gemeinde zuständig.

Im Augenblick befinden sich noch 168 abflusslose Gruben im Gemeindegebiet. Viele dieser Gruben sind bereits deutlich älter als 50 Jahren. Die in den Jahren 1990 bis 2000 durchgeführte Ersterfassung dieser Anlagen ergab, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Reihe leichter Schäden, zwischenzeitlich aber auch einige erhebliche Mängel festzustellen sind.
Des weiteren sind zum Teil erhebliche Unstimmigkeiten hinsichtlich Wasserverbrauch, Abfuhrmengen und Einwohnerzahl zu erkennen, die auf Undichtigkeiten der Rohrleitungen bzw. der Gruben schließen lassen.

Die heutige Aktenlage lässt aber weder erkennen in wie weit die abflusslosen Gruben dicht sind, noch lassen sich Erklärungen der geschilderten Unstimmigkeiten finden, so dass es als notwendig angesehen wird, von allen Betreibern einer Abflusslosen Grube eine Zustands- und Funktionsprüfung zu verlangen. So wird die Ungleichbehandlung (bei ordnungsgemäß dichter Grube fällt mehr Abwasser an als bei undichten Gruben) minimiert.

Die Satzung der Gemeinde Alpen vom 30.06.2015 über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstückentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) bezieht sich auf die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw, die wiederrum lediglich Fristen für Abwasseranlagen in Wasserschutzzonen vorsieht.

Damit die Gemeinde Ihrer Überwachungspflicht aus dem § 53 Landeswassergesetz (LWG) NRW nachkommen kann, ist es erforderlich eine Frist für die Zustands- und Funktionsprüfung der abflusslosen Gruben auch außerhalb der Wasserschutzzone festzulegen.

Zu diesem Zweck ist eine Satzung zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen aufzustellen.

Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, 15.03.2016

Beschluss:

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Aufstellung einer Satzung zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (abflusslose Gruben).
Abstimmergebnis:
einstimmig