Inhalt

1598Em./2017 - 7. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Alpen
Tagesordnung und Anlagen
- Anlage 2 Satzung zur 7. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Alpen_1.pdf
- 7. Änderung der Hauptsatzung der Gemeind.pdf
- Anlage 1 Synopse zur 7 Änderung der Hauptsatzung_1.pdf
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Alpen beschließt die Satzung zur 7. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Alpen.
Sachverhalt:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 09.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beschlossen. Mit dem Gesetz werden größtenteils die Ergebnisse der sog. Ehrenamtskommission umgesetzt. Das Gesetz ist zwischenzeitlich veröffentlicht und in Kraft getreten.
In der Folge ist auch die 2. Änderung der Entschädigungsverordnung (EntschVO) am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die für Alpen maßgeblichen Änderungen für den Bereich der Verdienstausfälle und Aufwandsentschädigungen werden nachfolgend erläutert.
1.) Verdienstausfall
Durch Artikel 1 Ziffer 4 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung wird § 45 der Gemeindeordnung NRW in der Art geändert, dass der Regelstundensatz und der Höchstbetrag für den Ersatz von Verdienstausfällen der Mandatsträger erstmals durch Rechtsverordnung festzulegen ist. Bislang oblag diese Festlegung der einzelnen Gemeinde. Die Festlegung erfolgt nun ebenfalls in der oben genannten 2. Änderung der EntschVO.
Die Entschädigungsverordnung sieht nun folgende Beträge vor:
Regelstundensatz 8,84 EUR (bisher in Alpen 7,67 EUR)
Höchstgrenze Verdienstausfallersatz 80,00 EUR (bisher in Alpen 15,34 €).
Die neue gesetzliche Regelung bietet die Möglichkeit, in der Hauptsatzung einen höheren Regelstundensatz als 8,84 EUR festzulegen. Für den gesetzlichen Höchstbetrag enthält das neue Gesetz keine solche Regelung; der Höchstbetrag von 80,00 EUR gilt daher als gesetzliche Grenze und kann durch Satzungsrecht nicht verändert werden.
Insofern ist § 10 der Hauptsatzung an die neue gesetzliche Regelung zum Regelstundensatz und zur Höchstgrenze mit Wirkung vom 01.01.2017 anzupassen.
Die Verwaltung schlägt vor, den Regelstundensatz auf 10,00 € pro Stunde festzusetzen. Dies erscheint in Anbetracht der Größe der Gemeinde Alpen im Vergleich zu anderen Kommunen im Kreis Wesel sachgerecht.
Die derzeit geltende Höchstgrenze von 15,34 € ist aufzuheben und an die neue gesetzliche Grenze anzupassen.
2.) Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Durch die Änderung der Entschädigungsverordnung entsteht ein Anspruch aller Ausschuss-vorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i. V. m. dem § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Regelung ist durch § 46 Nr. 2 GO NRW der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen laut Gesetzesbegründung der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da diese qua Gesetz (§ 57 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bzw. §2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG) mit dem Bürgermeister als Vorsitzenden besetzt werden müssen.
Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass „weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Somit kann jede Kommune vor Ort entscheiden, ob sie eine Regelung in der Hauptsatzung treffen möchte, um weitere Ausschussvorsitzende von der Regelung über eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung auszunehmen.
Der Rat der Gemeinde Alpen hat derzeit folgende Ausschüsse gebildet, deren Vorsitzende nach dem Gesetzentwurf grundsätzlich einen Anspruch auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung hätten:
· Bau-, Planungs- und Umweltausschuss,
· Jugend-, Sport- und Kulturausschuss
· Rechnungsprüfungsausschuss
Die 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung beträgt derzeit 211,90 € pro Monat. Eine Staffelung der 1-fach erhöhten Aufwandsentschädigung oder eine Auszahlung nur in den Monaten, in denen Sitzungen stattfinden, ist nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. Dementsprechend können solche Regelungen nicht in der Hauptsatzung getroffen werden. Vielmehr muss monatlich der volle Betrag ausgezahlt werden. Durch die Zahlung der Aufwandsentschädigungen für alle 3 Vorsitzenden entstehen jährlich zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 7.628,40 € EUR (3 x 12 x 211,90 EUR).
In Anbetracht der angespannten finanziellen Situation der Gemeinde Alpen schlägt die Verwaltung vor, die genannten 3 Ausschüsse von der Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung auszunehmen. Hierfür ist die Hauptsatzung zu ändern.
Grundsätzlich ist die neue Regelung bereits am 01.01.2017 in Kraft getreten.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in Form einer Synopse, die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist, aufgeführt. Der Text der Satzung ergibt sich aus der Anlage 2 dieser Vorlage.
Beratungsweg
Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen
Rat, 21.02.2017
- Beschluss:
Die Ratsmitglieder Franke, Höpfner und Terboven erklären sich zu diesem TOP befangen und nehmen im Zuschauerraum Platz.
Der Rat der Gemeinde Alpen beschließt die beigefügte Satzung zur 7. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Alpen.- Abstimmergebnis:
- einstimmig