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1596Sc./2017 - Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Alpen

Tagesordnung und Anlagen

Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss schlägt dem Rat folgenden Beschluss vor: Der Rat beschließt, im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes den sachlichen Teilplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der harten und der vom Rat zu beschließenden weichen Tabukriterien eine Potentialflächenanalyse zu erarbeiten und damit das Planverfahren formell einzuleiten.

Sachverhalt:


Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Alpen ist das gesamte Gemeindegebiet auch erneut auf die Eignung von Flächen für die Windenergienutzung zu prüfen. Die derzeit bestehenden Flächen bedürfen daher vor dem Hintergrund des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen Nordrhein-Westfalen (Windenergie-Erlass NRW) in der aktuellen Fassung, Stand: 04.11.2015, ebenfalls einer Überprüfung.

Hierzu ist zunächst ein schlüssiges Gesamtkonzept für das gesamte Gemeindegebiet zu erarbeiten. Ziel dieser flächenhaften Prüfung ist die Pflicht der planenden Gemeinde, der Windkraft substanziellen und vollzugsfähigen Raum zu bieten. Dazu werden entsprechende Tabukriterien zugrunde gelegt, sog. harte und weiche Tabuzonen. Die harten Tabuzonen sind Flächen und Gebiete, die tatsächlich und / oder rechtlich für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht geeignet sind (z.B. Siedlungsbereiche, Naturschutzgebiete). Auf diesen Flächen können grundsätzlich keine Windenergieanlagen errichtet werden, sodass die entsprechenden Flächen für die Ausweisung als Konzentrationszone ausscheiden. Weiche Tabuzonen sind die Flächen, auf denen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll, obwohl eine solche Nutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen grundsätzlich möglich wäre. Sie sind ein wichtiges Steuerungselement; die Gemeinde kann so selbst weitere Kriterien festlegen, nach denen bestimmte Flächen von der Planung ausgeschlossen werden sollen. So können z.B. pauschale Abstände zu Orten, Ortsteilen und weiteren Bereichen festgelegt werden, die durch künftige städtebauliche oder planerische Entwicklungen im Gemeindegebiet begründet sind. Dies ist allerdings abzuwägen, städtebaulich zu begründen und durch den Rat zu beschließen. Eine Auflistung der harten und weichen Tabukriterien ist der Anlage beigefügt.

Im Ergebnis werden die so festgestellten Potenzialflächen dann einzelfallbezogen mit weiteren konkurrierenden Belangen abgewogen (z.B. Belange des Landschaftsschutzes, des Bodendenkmalschutzes, der militärischen Belange, etc.). Der so erstellte Teilplan durchläuft anschließend das formelle Bauleitplanverfahren. Die Zusammenführung des sachlichen Teilplanes „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ mit der kompletten Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes soll im Zuge einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. des. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen.

Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen legt der Flächennutzungsplan dann die Bereiche fest, in denen die Errichtung von Anlagen künftig zulässig ist. Im Umkehrschluss sind sie in den übrigen Bereichen des Gemeindegebietes, wie bisher nach den Regelungen des noch wirksamen Flächennutzungsplanes auch, ausgeschlossen.

Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, 07.02.2017

Beschluss:

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss schlägt dem Rat folgenden Beschluss vor:
Der Rat beschließt, im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes den sachlichen Teilplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der harten und der vom Rat zu beschließenden weichen Tabukriterien eine Potentialflächenanalyse zu erarbeiten und damit das Planverfahren formell einzuleiten.
Abstimmergebnis:
einstimmig

Rat, 21.02.2017

Beschluss:

Der Rat beschließt, im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes den sachlichen Teilplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der harten und der vom Rat zu beschließenden weichen Tabukriterien eine Potentialflächenanalyse zu erarbeiten und damit das Planverfahren formell einzuleiten.
Abstimmergebnis:
einstimmig