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1561Sc./2016 - Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Alpen – Sondergebiet Neue Straße hier: Abwägung der aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen

Tagesordnung und Anlagen

Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss schlägt dem Rat folgenden Beschluss vor: Der Rat beschließt, die aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (Sondergebiet an der Neuen Straße) im Sinne der Verwaltungsvorlage abzuwägen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Planverfahren mit der neuen Darstellung als Sondergebiet mit dem Zweck „Einzelhandel“ –Lebensmittel-Vollsortimenter, Discounter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 qm zur Nahversorgung weiterzuführen.

Sachverhalt:


Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB hat bereits in der Zeit vom 14.08.2016 bis 04.09.2015 einschließlich erneut öffentlich ausgelegen. Die Dauer der erneuten Auslegung war dabei auf 3 Wochen verkürzt. Ziel war, den Flächennutzungsplan mit der Darstellung eines Sondergebietes „Einzelhandel“ –Lebensmittel-Vollsortimenter, Discounter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200qm zur Nahversorgung an der Neuen Straße gemäß den Ergebnissen der landesplanerischen Abstimmung anzupassen.

Von den Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

Mit Schreiben vom 16.07.2015 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert. Die von den v.g. Behörden fristgerecht eingegangenen Anregungen sind zusammen mit einem entsprechenden Abwägungsvorschlag der Anlage beigefügt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Gemeinde Alpen zwischenzeitlich intensiv bemüht hat, die Größe der Verkaufsfläche verträglich zu erhöhen, ohne umliegende Nah- oder zentrale Versorgungsbereiche zu beeinträchtigen. Mit einem entsprechenden Gutachten konnten zwar weitere 250qm Verkaufsfläche für Drogeriewaren als standortverträglich festgestellt werden. Der Regionalverband Ruhr stellte allerdings bei einem interfraktionellen Gespräch im Rathaus am 20.10.2016 abschließend fest, dass es landesplanerisch zunächst bei der maximalen Verkaufsfläche von 1.200qm verbleibt.

Es wird daher vorgeschlagen, die Abwägung jetzt im Sinne dieser Vorlage vorzunehmen und die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit der neuen Darstellung fortzuführen.

Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, 22.11.2016

Beschluss:

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss schlägt dem Rat folgenden Beschluss vor: Der Rat beschließt, die aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (Sondergebiet an der Neuen Straße) im Sinne der Verwaltungsvorlage abzuwägen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Planverfahren mit der neuen Darstellung als Sondergebiet mit dem Zweck „Einzelhandel“ –Lebensmittel-Vollsortimenter, Discounter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200qm zur Nahversorgung weiterzuführen.
Abstimmergebnis:
einstimmig

Rat, 15.12.2016

Beschluss:

Der Rat beschließt, die aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (Sondergebiet an der Neuen Straße) im Sinne der Verwaltungsvorlage abzuwägen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Planverfahren mit der neuen Darstellung als Sondergebiet mit dem Zweck „Einzelhandel“ –Lebensmittel-Vollsortimenter, Discounter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200qm zur Nahversorgung weiterzuführen.
Abstimmergebnis:
einstimmig