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949UG/2013 - Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes

Tagesordnung und Anlagen

Beschlussvorschlag:


Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss nimmt das vorliegende Gutachten zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen zur Kenntnis. Die für die Gemeinde entstehenden planungsrechtlichen Konsequenzen sind im Rahmen einer ersten Änderung nach Rechtsgültigkeit des aktuellen Verfahrens zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes zu prüfen. Hierzu sind dann parallel auch entsprechende Bebauungsplanverfahren zu führen.

Sachverhalt:


Es wird zunächst Bezug auf die Vorlagen 860 UG/2012 und 920 UG/2012 genommen.

Zwischenzeitlich wurde ein Gutachten zur potenziellen Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen vorgelegt (siehe Anlage).

Danach wäre eine Erweiterung der bislang rechtsverbindlich im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen möglich (Flächen D, E und F). Darüber hinaus wäre zumindest die Darstellung von zwei weiteren Konzentrationszonen (B und G) denkbar. Nach Auffassung der Verwaltung sollten diese Ausweisungen bereits genügen, um den Anforderungen des aktuellen Windkrafterlasses nachzukommen.

Zweifelhaft erscheint allerdings die in der Expertise vorgeschlagene Ausweisung der Areale K und H, da sich die Potenziale aus mehreren Kleinflächen zusammensetzen. Letztlich könnte jedoch eine Darstellung dieser Teilräume sowie weiterer Einzelstandorte in Betracht gezogen werden, wenn man der Entwicklung der Windkraft im Gemeindegebiet noch breiteren Raum einräumen möchte. Man erkauft sich dies allerdings mit erheblichen juristischen Unwägbarkeiten, die sich möglicher Weise auch auf die Rechtsicherheit des Gesamtplanes auswirken könnten. Dies müsste deshalb vorab durch ein entsprechendes Rechtsgutachten geklärt werden. Dies würde einen erheblichen Kosten- und Zeitaufwand nach sich ziehen.

Um den aktuellen Verfahrensstand des laufenden Neuaufstellungsverfahrens zu erreichen, müssten die danach auszuweisenden Bereiche darüber hinaus zunächst gemäß § 32 Abs. 1 LPlG aus landesplanerischer Sicht bewertet werden. Hierzu ist eine entsprechende Anfrage an die zuständige staatliche Regionalplanungsbehörde (Regionalverband Ruhr) zu stellen. Ferner bedürfen die Areale einer gutachterlich unterlegten umweltrechtlichen und landschaftsökologischen Ersteinschätzung sowie einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung. In diesem Zusammenhang ist eine substanzielle Beteiligung des Kreises Wesel erforderlich.

Der Landrat des Kreises Wesel hatte hierzu bereits ausgeführt, dass er bei Neuausweisungen eine qualitativ höherwertige artenschutzrechtliche Beurteilung zur planungsrechtlichen Absicherung erwartet. Dies würde eine zeitlich und finanziell aufwendige Prüfung der planungsrelevanten Arten auf lokaler Populationsebene (u. a. Avifauna und Fledermäuse) mit entsprechend dokumentierter Ersterfassung und Jahreskartierung bedeuten.

Die Sondersitzung des Rates am 08.01.2013 hat gezeigt, dass man sich den damit verbundenen Zeitverlust zur Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung der Gesamtgemeinde eigentlich nicht leisten kann. Abgesehen davon lassen die bislang für die Aufstellung des Flächennutzungsplans bereit gestellten Planungskosten keine Auftragsvergaben für Rechtsgutachten und weitere Umweltexpertisen zu.

Von daher empfiehlt die Verwaltung, im Rahmen der anstehenden Neuaufstellung zunächst nur eine nachrichtliche Übernahme der aktuell rechtsgültigen Konzentrationszonen zu vorzunehmen. Dies ist nach den Vorgaben des nordrhein-westfälischen Windkrafterlasses möglich. Die weitere Prüfung soll nach Rechtsverbindlichkeit der zurzeit im Verfahren befindlichen Fassung in einem ersten Änderungsverfahren erfolgen.

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Erfahrungen der Gemeinde mit der Entwicklung von Windkraftanlagen durchaus ambivalent sind. Dabei kann der bürgerschaftlichen Kritik an den landschaftsästhetischen Wirkungen und entstehenden Immissionen nur durch eine rechtlich abgesicherte und allseits abgewogene Planung begegnet werden, die insbesondere alle nachbarschaftsrechtlichen Aspekte ausreichend würdigt. Insoweit wird auch empfohlen, für die dann in Frage kommenden Areale auch parallele Bebauungspläne aufzustellen um einerseits planerischen Einfluss- sowie energetische Handlungsoption der Gemeinde zu sichern und andererseits eine breite Bürgerbeteiligung zu ermöglichen, die gegebenenfalls auch in die Entwicklung eines genossenschaftlich organisierten Bürgerwindparks münden kann.

Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, 26.02.2013

Beschluss:

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss nimmt das vorliegende Gutachten zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen zur Kenntnis. Die für die Gemeinde entstehenden planungsrechtlichen Konsequenzen sind im Rahmen einer ersten Änderung nach Rechtsgültigkeit des aktuellen Verfahrens zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes zu prüfen. Hierzu sind dann parallel auch entsprechende Bebauungsplanverfahren zu führen.
Abstimmergebnis:
einstimmig