Inhalt

738Sc./2011 - Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Kleinwindanlagen

Beschlussvorschlag:


Ein Beschlussvorschlag wird in der Sitzung erarbeitet.

Sachverhalt:


Zunächst wird auf die Erläuterungen und den Beschluss zu TOP 6. der 13. Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 13.09.2011 verwiesen.

Nunmehr wurden 2 weitere Bauvoranfragen zur Errichtung von Kleinwindanlagen im Bereich der Straßen „Beekfeldweg“ und „Im Heesefeld“ eingereicht. Die Anlagen sind in Bereichen geplant, für die einerseits der Bebauungsplan Nr. 7 „Schul- und Sportzentrum“ und andererseits ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB besteht. Sie sollen unmittelbar auf den Hausdächern angebracht werden. Die Außendurchmesser liegen dabei zwischen 0,87m und 1,1m (siehe Beispiele in der Anlage).

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sofern dieser keine ausdrückliche Festsetzung für Windenergieanlagen enthält, können sie als untergeordnete Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zulässig sein, sofern sie z.B. dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücken selbst dienen und der Eigenart des Baugebietes nicht widersprechen. Zwar kann entgegengehalten werden, dass sich diese Anlagen nicht in die Eigenart des Baugebiets einfügen. Jedoch setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 18.02.1983 (Az. 4 C 18.81) bereits konkret mit einer Windenergieanlage auseinander:

„Das Bebauungsrecht nimmt es hin, dass auch solche Anlagen errichtet werden können, an die der Plangeber möglicherweise nicht gedacht hat, die aber nicht den Grad des Widerspruchs zur Plankonzeption erreichen und deswegen dieser nicht wahrhaft widersprechen. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets muss nicht bereits dann gegeben sein, wenn die abstrakte Möglichkeit besteht, dass auf benachbarten Grundstücken Nebenanlagen gleicher Art errichtet werden und nicht auszuschließen ist, dass die Anlagen sich gegenseitig behindern können.“
Am Ende wird ausgeführt: Die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit allein würden keinen Widerspruch begründen.

Nach dem neuen Windenergieerlass können Kleinwindanlagen im beplanten und unbeplanten Innenbereich als untergeordnete bauliche Anlagen in allen Baugebieten zulässig sein.
Voraussetzung ist, dass sie dem primären Nutzungszweck von Grundstücken dienen. Kleinwindanlagen dienen dabei nur solange dem primären Nutzungszweck von Grundstücken (funktionale Unterordnung), wie sie überwiegend (> 50%) für das jeweilige Grundstück selbst Energie erzeugen, nicht aber, wenn sie die erzeugte Energie überwiegend in das öffentliche Netz einspeisen. Sie wären dann als gewerblich genutzte Nebenanlagen zu betrachten und in Wohngebieten unzulässig. Darüber hinaus müssen sie der Hauptnutzung räumlich-gegenständlich untergeordnet sein. Die Unterordnung ist zwar nicht bereits ausgeschlossen, wenn die Anlage über die Firsthöhe eines Wohnhauses um etliche Meter hinausragt. Sie darf aber aufgrund ihres Erscheinungsbildes und ihrer Abmessungen dem Hauptgebäude nicht gleichwertig erscheinen oder diese optisch gar verdrängen. Eine Kleinwindanlage kann daher im Hinblick auf ihr geringes bauliches Volumen in der optischen Wirkung derart zurücktreten, dass sie gegenüber einem Gebäude, dessen Energieversorgung sie dient, auch räumlich-gegenständlich als untergeordnet erscheint.

Auch diese Kleinwindanlagen sind baugenehmigungspflichtig und daher baurechtlich relevant. Sie müssen standsicher sein und je nach Ausmaß ggf. auch Abstandsflächen einhalten. Dabei sind im Baugenehmigungsverfahren zusätzlich Rotor-Bewegung, Lärmemissionen und Schattenwurf genau zu prüfen, um Nachbarbeeinträchtigungen zu vermeiden.

Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, 18.10.2011

Beschluss:

Das Ausschussmitglied Cröll erklärt sich zu diesem TOP befangen und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Die Baugesuche werden zurückgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der anstehenden Flächennutzungsplanung ein rechtsicheres Kriterienkonzept zu entwickeln.
Abstimmergebnis:
einstimmig