Inhalt

1120UG/2014 - Antrag der SPD-Fraktion hier: Rechtskonformität von Beschlüssen zur Änderung von Bebauungsplänen oh

Beschlussvorschlag:


Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sachverhalt:


Es wird zunächst auf die Vorlage 1108 Em / 2014 verwiesen. Der vorliegende Antrag wurde in der Sitzung des Rates am 18.02.2014 erörtert und zur Beratung an den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss delegiert.

Der Antragstellung scheint ein Missverständnis zugrunde zu liegen, das sich eventuell aus einer Fehlinterpretation der komplexen Rechtsmaterie und Beschlusslage ergeben hat. Von daher ist an dieser Stelle eine etwas ausgedehntere Darstellung der Sach- und Rechtslage erforderlich:
Bei der Entscheidungen über die Zulässigkeit von Bauvorhaben müssen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt schon im Vorfeld durch ein systematisches Prüfungsverfahren festgestellt, beschrieben und bewertet werden (Umweltverträglichkeitsprüfung).
Im deutschen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) wurde diese Vorgabe entscheidend strukturiert, indem eine vorgeschaltete Umweltprüfung schon bei der Bauleitplanung eingeführt wurde. Damit entfällt weitestgehend eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die einzelnen Bauvorhaben in den beplanten Bereichen.
Für die Bauleitplanung der Gemeinden schreibt § 2 Abs. 4 BauGB vom Grundsatz her tatsächlich vor, dass eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Dies ist in einem Umweltbericht, der Bestandteil der Begründung ist, zu beschreiben und zu bewerten (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB).
Gegenstand einer umfassenden Umweltprüfung sind die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten umweltrelevanten Belange. Dies sind:
· die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
· umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
· umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
· die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
· die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
· die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
· die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden sowie
· die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes.
Zur Ermittlung von voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen werden in einer derart differenzierten Umweltprüfung die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter untersucht:
· Schutzgut Mensch: Hierbei sind insbesondere zu betrachten, inwieweit schädliche Umwelteinwirkungen vorhanden sind und welche Auswirkungen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans zu erwarten sind. Entscheidenden Einfluss auf die Lebensqualität des Menschen haben die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sowie Erholungs- und Freizeitfunktionen. Das Schutzgut Mensch steht in enger Wechselbeziehung zu den übrigen Schutzgütern, vor allem zu denen des Naturhaushaltes.
· Schutzgut Tiere und Pflanzen: Aufgrund der langen Tradition des Naturschutzrechts sind Tiere und Pflanzen bei der Auseinandersetzung mit der Umwelt besonders im Bewusstsein verankert. Es geht darüber hinaus aber auch um den Artenschutz und die Belange von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000). Dies betrifft auch die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung wie der europäischen Vogelschutzgebiete, sowie der Naturschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, die für den räumlichen Bereich der Gemeinde Alpen aber aktuell keine Bedeutung haben.
· Schutzgut Boden: Da der Boden nicht vermehrbar ist, erhebliche Schädigungen des Bodens irreversibel sind und zudem ein enger Zusammenhang zu den übrigen abiotischen Schutzgütern besteht, steht bei der Prüfung der Auswirkungen der Vermeidungs- und Verminderungsaspekt im Vordergrund. Hierbei geht es insbesondere um eine Begrenzung des Flächenverbrauchs; Wiedernutzung bereits baulich genutzter Flächen; Schutz des Bodens und seiner Funktionen vor Stoffeinträgen und/oder Verdichtung.
· Schutzgut Wasser: Das Schutzgut Wasser ist für den Menschen lebensnotwendig; ohne Wasser bzw. mit verunreinigtem Wasser ist kein Leben möglich. Angesichts der Verflechtung mit den anderen Schutzgütern wie dem Boden steht das Verschlechterungsverbot von Grundwasserkörpern und der Erhalt natürlicher Gewässer im Vordergrund.
· Schutzgut Klima: Neben Aussagen zu den Emissionen klimawirksamer Gase wie CO2 etc. als Folge von ermöglichten Vorhaben sind auch Fragen zur Erhöhung der Lufttemperatur, zur Verringerung der relativen Luftfeuchte, zur Veränderung des Windfelds oder zur Erhöhung von Turbulenzen zu beantworten.
· Schutzgut Luft: Durch den Kontext zum Immissionsschutzrecht besitzt das Schutzgut Luft einen zusätzlichen Schutz durch das Verursacherprinzip. In der Bauleitplanung sind die allgemeine Veränderungen durch Emittenten wie Haushalte, Verkehr, Gewerbe etc. zu beurteilen. Es sind Handlungskonzepte für eine Verringerung der Emissionen von Schadstoffen und/oder Gerüchen zu entwickeln.
· Schutzgut Landschaft: Die Landschaft wird häufig in enger Anlehnung an Tiere und Pflanzen beschrieben. Bestimmte Biotoptypen prägen auch bestimmte Landschaftsbildräume. Der Begriff der Landschaft ist synonym zum Begriff Landschaftsbild zu sehen und beschreibt damit einen sinnlich wahrnehmbaren Landschaftsausschnitt. Beurteilt werden unter anderem Vielfalt, Schönheit, Eigenart und Seltenheit der Landschaft
· Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter: Es ist bisher kaum ins Bewusstsein gedrungen, dass Kulturgüter üblicherweise unwiederbringlich sind und bei ihrer Entfernung dauerhaft verschwinden. Baudenkmale, archäologische Fundstellen, Bodendenkmale, Böden mit Funktionen als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte stellen einen eigenen durchaus prüffähigen Wert dar.
· Wechselwirkungen: Über die Auswertung der Ergebnisse zu den acht Schutzgütern ergibt sich die Wechselwirkung als eigenständiges Schutzgut. Auch hier ist eine Beschreibung des Ist-Zustands und eine Darstellung der plangebietsspezifischen Auswirkungen und Maßnahmen erforderlich.
Welche Schutzgüter durch die eventuell schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein könnten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßstab sind einerseits Umfang und Schwere des planerischen Eingriffs und andererseits die vorhandenen konkreten Bedingungen im Plangebiet, also die Wertigkeiten, Empfindlichkeiten oder Vorbelastungen.
Gegenstand der Umweltprüfung sind darüber hinaus die in § 1a Abs. 2 und 3 BauGB aufgeführten ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz:
· Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden, Vorrang der Innenentwicklung, Beschränkung der Bodenversiegelung,
· Zurückhaltung bei der Umnutzungen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und Wohnflächen sowie
· Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz.
Die verschiedenen Ziele einer Bauleitplanung müssen untereinander abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das im Umweltbericht dargestellte Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Unter den Belangen nach § 1 Abs. 6 BauGB haben die Umweltbelange bei der Abwägung aber trotz häufig ausführlicher Abarbeitung keinen herausgehobenen Stellenwert. Vor dem Hintergrund des Nachhaltigkeitsgrundsatzes und der eher deklaratorischen Umwelterklärung ist ein schlichtes Wegwägen jedoch nicht möglich. Zur Überwindung bedeutsamer Umweltbelange ist eine stichhaltige Begründung (Darstellung der anderweitigen Vorteile der Planung) erforderlich.
Nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens erhalten ein Flächennutzungsplan nach § 6 Abs. 5 BauGB und ein Bebauungsplan nach § 10 Abs. 4 BauGB eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bauleitplan berücksichtigt und aus welchen Gründen eventuell umweltbelastende Auswirkungen der Planung in Kauf genommen wurden. Diese Umwelterklärung ist zu den Akten des Bauleitplanverfahrens zu nehmen und für eine Einsichtnahme durch jedermann bereitzuhalten.
Je nach Qualität der betroffenen Umweltbelange kann schließlich auch ein Monitoring der Umweltauswirkungen nach § 4c Satz 1 BauGB erforderlich werden. Diese Aufgabe hat das strategische Ziel, potenziell zu erwartende und ganz gezielt auch unvorhergesehene Auswirkungen frühzeitig zu erkennen und ggf. Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Eine derart komplexe Betrachtung der umweltschutzrelevanten Belange kommt zweifelsohne insbesondere bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung von Bebauungsplänen infrage, bei denen sich eine tiefgehende Analyse der räumlichen Situation aufgrund der Plangebietsgröße, beabsichtigten Nutzung und einer besonderen umweltrechtlichen Situation zwanglos aufdrängt. Typische Beispiele sind Straßenplanungen, die Ausweisung von neuen Wohnbaugebieten in Siedlungsrandlagen, die Planung immissionsschutzrechtlich relevanter Anlagen sowie die Entwicklung von Gewerbe- und Industriestandorten. Diese Planverfahren machen im Regelfall eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie eine Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB – also ein umfassendes Planverfahren – erforderlich. Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Die Umweltprüfung ist kein Suchverfahren, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen einer Planung auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten zu untersuchen wären; vielmehr hat sich das Prüfverfahren auf die Schutzgüter der Umwelt zu erstrecken, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Auch kann eine Abschichtung des Prüfungsumfangs vorgenommen werden, wenn bestimmte Umweltbelange bereits in vorgelagerten Planverfahren umfassend angesprochen wurden. Wird beispielsweise bereits bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans eine relativ erschöpfende Umweltprüfung durchgeführt (wie aktuell geschehen), dann soll sich die Umweltprüfung in den nachfolgenden Bebauungsplanverfahren auf eventuell hinzugekommene Umweltauswirkungen oder aber auf veränderte Gegebenheiten beschränken. So sollen Doppelprüfungen vermieden werden.
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass auch bei der Aufstellung einer Innenbereichssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauGB) oder einer Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB) keine Umweltprüfung erforderlich ist.
Der Gesetzgeber hat den Gemeinden zudem in den §§ 13 und 13a BauGB die Möglichkeit eingeräumt, auf eine Umweltprüfung abzusehen. Die zitierten Regelungen ermöglichen Verfahrensbeschleunigungen, da die betreffenden Bebauungspläne lediglich nach § 3 Abs. 2 BauGB offen zu legen sind.
Das beschleunigte Verfahren ist grundsätzlich vorgesehen für:
· Bebauungspläne für Bestandsgebiete im unbeplanten den Innenbereich (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB),
· einfache Bebauungspläne zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB und
· Bebauungspläne zur Wiedernutzung von Brachen, Nachverdichtung oder sonstiger Maßnahmen der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 BauGB.
Zu den grundsätzlichen Anwendungsvoraussetzungen wird aus Gründen der Übersichtlichkeit der Ausführungen auf die zitierten Rechtsnormen verwiesen. Ein grundsätzlicher Verzicht auf den Gebrauch dieser Regelungen würde die betreffenden Planverfahren nicht nur unnötig verlängern, sondern der kommunalen Bauleitplanung auch die erforderliche Flexibilität nehmen.
Mit der Anwendung der zitierten Rechtsnormen ist mithin keine Abwägungs- sondern lediglich eine Verfahrensverkürzung und damit mittelbar eine Kostenreduzierung intendiert. Dabei darf durch den Bebauungsplan jedoch kein Vorhaben begründet werden, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Beschleunigte Verfahren sind auch ausgeschlossen, wenn sich bei gewissenhafter Betrachtung konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen von FFH- und Vogelschutzgebieten ergeben (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB).
Vom Grundsatz her wird damit der gesamte Innenbereich unter der Zielsetzung Innenentwicklung vor Außenentwicklung von einer umfassenden Umweltprüfung im Sinne der bisherigen Ausführungen befreit. Dies exkulpiert die Gemeinde jedoch aber eben nicht, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials auf die Ermittlung umweltrelevanter Sachverhalte zu verzichten. Je nach Einzelfall müssen selbstverständlich alle zwanglos erkennbaren Planungsaspekte mit konkreter Umweltrelevanz in das Verfahren eingespielt werden. Dies gilt insbesondere für nachbarrechtliche Belange (Lärm, Gerüche und Erschütterungen), landschaftsökologische Fragestellungen (etwaige Kompensationsmaßnahmen und Artenschutz) sowie wasserwirtschaftliche Vorgaben (Gewässerausbau, potenzielle Überschwemmungsbereiche und Grundwasserschutz). Entsprechende Ermittlungen erfolgen jedoch hier nicht im Rahmen eines Umweltberichtes sondern im Bedarfsfalle durch Einzelgutachten. Die Nichtberücksichtigung bedeutsamer Planungsaspekte müsste als Abwägungsausfall gewertet werden und würde mithin zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen. Insoweit ergibt sich ein unzweifelhaftes Interesse auf vollständige Sachverhaltsermittlung zur Sicherstellung einer reibungslosen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Gewährleistung eines rechtsicheren Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Der vorliegende Antrag der SPD-Fraktion vom 03.02.2014 hebt im Zusammenhang mit der Berücksichtigung umweltrelevanter Belange auf eine rechtliche Prüfung der 8. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Schul- und Sportzentrum“ (Errichtung eines Bedienstetenparkplatz) und der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57 „von-Dornik-Straße“ (Errichtung einer Tankstelle) ab.
Beide Verfahren werden gesetzeskonform nach den Regelungen des § 13 BauGB und damit ohne umfassende Umweltprüfung durchgeführt. Gleichwohl sind bei den betreffenden Bauleitplänen unzweifelhaft umweltrelevante Sachverhalte zu ermitteln und abzuwägen:
· 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Schul- und Sportzentrum“
Es wird zunächst auf die Vorlagen 972 Sc / 2013 sowie 1068 Sc / 2013 und die entsprechenden Sitzungserläuterungen verwiesen. In der Vorlage 1068 Sc / 2013 wird bereits explizit auf die Erfordernis von Einzelgutachten (landschaftsökologischer Fachbeitrag, Artenschutzprüfung und schalltechnische Expertise) sowie die Notwendigkeit einer wasserwirtschaftlichen Prüfung hingewiesen. Entsprechende Aufträge sind bereits an qualifizierte Ingenieurbüros im Rahmen der Vorgaben der geltenden Vergabeordnung vergeben. Ergebnisse werden in Kürze erwartet. Überdies stehen weitere Vorabstimmungen mit dem Landrat in seiner Funktion als örtlich zuständige Wasserbehörde und der LINEG an.
- Die Bezirksregierung Düsseldorf hat bereits zugestanden, dass eine Überplanung der örtlichen Teilflächen, die als potenzieller Überschwemmungsbereich ausgewiesen werden sollen, möglich ist, wenn innerhalb des Plangebietes entsprechender Ersatzraum geschaffen werden kann. Dies ist nach erster Einschätzung der Verwaltung jedoch problemlos möglich. Überdies werden innerhalb der Ortslage Alpen diverse Gewässerausbaumaßnahmen stattfinden, durch die zusätzlicher Retentionsraum geschaffen wird. Details werden zurzeit in Zusammenwirken mit der Unteren Wasserbehörde und der LINEG erarbeitet.
- Nach überschlägiger Vorbeurteilung des Lärmgutachters wird die Anordnung einer Lärmschutzwand aufgrund der ausschließlich arbeitstäglich und tageszeitlich beschränkten Nutzung des geplanten Bedienstetenparkplatzes wohl nur teilweise erforderlich. Gleichwohl ist zur visuellen Abschirmung der Nachbarschaft in diesem Zusammenhang an die Errichtung einer durchgehenden (begrünten) Gabionenwand gedacht.
- Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans fand bereits eine Ersteinschätzung der artenschutzrechtlichen Bedeutung des Plangebietes statt. Aufgrund der Innenbereichslage werden keine planungsrelevanten Arten erwartet. Der Bereich stellt überdies aufgrund seiner Lage im Wohngebiet und der örtlichen Fußwegführung kein ungestörtes Biotop dar.
- Das Vorhaben wird einen landschaftsökologischen Ausgleich induzieren, der sinnvoller Weise durch Maßnahmen am Gewässer kompensiert werden sollte. Vom Gutachter wurde vorgeschlagen, hier mit der LINEG zu kooperieren. Entsprechende Gespräche wurden aufgenommen.
· 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57 „von-Dornik-Straße“
Die grundsätzliche örtliche Zulässigkeit einer Tankstelle steht außer Frage. Der Bebauungsplanes Nr. 57 „von-Dornik-Straße“ sah bereits die Entwicklung eines Mischgebietes im Bereich Rathausstraße / von-Dornik-Straße vor. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind Tankstellen in Mischgebieten allgemein zulässig. Durch das vorliegende Änderungsverfahren werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Es wird daran erinnert, dass am gleichen Standort bereits einmal eine Tankstelle betrieben wurde. Gleichwohl sind im Rahmen des zurzeit laufenden Baugenehmigungsverfahren, das durch den Landrat des Kreises Wesel als untere Bauaufsicht geführt wird, nachbarrechtliche Belange zu prüfen. Der Antragsteller wird in diesem Zusammenhang deshalb eine entsprechende schalltechnische Untersuchung einbringen. Bei Bedarf kann über das Ergebnis berichtet werden.
Gemäß Vorlage 930 Sc / 2012 wird ausgeführt, dass das Änderungsverfahren lediglich darauf abzielt, dem Investor durch eine Erweiterung rückwärtiger Bauflächen ein günstigeres Baufeld zu ermöglichen. Dabei soll ein Abstand zur Alpschen Ley von mindestens 10,0 m verbleiben.
Da im Innenbereich üblicher Weise ein Abstand zwischen der Bebauung und Gewässern von 5,0 m ausreicht, kann davon ausgegangen werden, dass die zu beachtenden wasserwirtschaftlichen Belange ausreichend berücksichtigt werden können. Entsprechende Gespräche mit der LINEG und dem Landrat des Kreises Wesel als untere Wasser- und Landschaftsbehörde werden geführt. Sollte in diesem Zusammenhang ein landschaftsökologischer Ausgleichsflächenbedarf entstehen, bestehen keine Bedenken, diese ortsnah kompensieren zu können.

Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, 06.03.2014

Beschluss:

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.