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1115Sc./2014 - Antrag zur Errichtung einer Tankstelle im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 49 „Weseler Straße - Drüpt

Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss nimmt die Planung zur Errichtung einer Tankstelle an der Drüpter Straße zur Kenntnis. Nach Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Standortverträglichkeit ist die Angelegenheit erneut zur Beratung und entsprechenden Beschlussfassung einzubringen.

Sachverhalt:


Die Antragsteller beabsichtigen, auf dem Grundstück Drüpter Straße 2 eine Tankstelle zu errichten. Für das Grundstück besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 49 „Weseler Straße – Drüpter Straße“, 1. vereinfachte Änderung, der hier ein eingeschränktes Gewerbegebiet vorsieht. Gem. § 8 Abs. 2 BauNVO sind in einem Gewerbegebiet Tankstellen grundsätzlich zulässig.

Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen wurde in der örtlichen Gemeingelage aus umliegenden Wohnhäusern und Gewerbeflächen jedoch ein Ausschluss zur Errichtung von Tankstellen als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan eingebracht. Da sich aber durch die Realisierung des Großparkplatzes der Firma Lemken GmbH & Co. KG sowie einer am Schallschutz orientierten Bauweise des Reifenhandels örtliche Änderungen der Gegebenheiten eingestellt haben, sollte über den Fortbestand des Ausschlusses beraten werden.

Hierzu muss zunächst die immissionsschutzrechtliche Standortverträglichkeit durch ein Lärmgutachten festgestellt werden. Die Antragsteller bieten die Beibringung eines solchen Gutachtens an. Sofern das Gutachten zum Ergebnis einer Standortverträglichkeit kommt, kann im Zuge einer 3. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Weseler Straße – Drüpter Straße“ eine entsprechende Anpassung erfolgen.

Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, 06.03.2014

Beschluss:

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss nimmt die Planung zur Errichtung einer Tankstelle an der Drüpter Straße zur Kenntnis. Nach Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Standortverträglichkeit ist die Angelegenheit erneut zur Beratung und entsprechenden Beschlussfassung einzubringen.