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1113Sc./2014 - Bebauungsplan Nr. 5 „Dahlacker“ hier: Antrag auf Befreiung von den textlichen Festsetzungen zur Rege

Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss stimmt einer Befreiung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „Dahlacker“ zur Errichtung einer rückwärtigen Einfriedigung mit einer maximalen Höhe von 2,00m über Gelände zu.

Sachverhalt:


Nach den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 5 „Dahlacker“ (wie aber auch anderer, älterer Bebauungspläne) sind Einfriedigungen an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen – soweit sie nicht an Verkehrsflächen liegen – bis maximal 1,20m zulässig. Dabei können hier ausnahmsweise Holz- oder Drahtzäune bis 2,00m Höhe zugelassen werden, wenn das entsprechende Einverständnis des Nachbarn vorliegt.

Die erforderliche Zustimmung des Nachbarn liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor bzw. kann nicht beigebracht werden. Von daher wird von einem Eigentümer eines Grundstückes im Bereich „Im Dahlacker“ eine diesbezügliche Änderung des Bebauungsplanes angeregt.

Diesem Antrag sollte zunächst im Rahmen einer Befreiung von der entsprechenden textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Dahlacker“ entsprochen werden. Sie entspricht nach Auffassung der Verwaltung nicht mehr ihrem Regelungszweck und wird im Übrigen in Unkenntnis der bauplanungsrechtlichen Vorgaben vielerorts nicht eingehalten. Vielmehr sollte die Zulässigkeit von Einfriedigungen an die Vorgaben der Bauordnung NRW geknüpft werden. Dabei wird seit mehreren Jahren im Zuge der Aufstellung von Bebauungsplänen die textliche Festsetzung verwendet, dass Einfriedigungen im Rahmen des § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW zulässig sind. Das bedeutet, dass Zäune an seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen bis zu einer Höhe von 2,00m ohne Baugenehmigung errichtet werden können. Entlang öffentlicher Verkehrsflächen beträgt die maximale Höhe 1,00m über Gelände. Die Bestimmung der Bauart bzw. eine Materialvorgabe ist dabei nicht festgelegt.

Diese Vorgehensweise hat sich in der praktischen Anwendung bisher bestens bewährt. Die Ausgestaltung ist nachbarrechtlich zu regeln und bedarf somit keiner kommunalen Steuerung.

Eine entsprechende Änderung älterer Bebauungspläne ist daher ggf. zu einem späteren Zeitpunkt aufzugreifen. Im Zuge einer vereinfachten Änderung der textlichen Festsetzungen kann dann eine gesammelte Anpassung erfolgen.

Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, 06.03.2014

Beschluss:

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „Dahlacker“ zur Errichtung einer rückwärtigen Einfriedigung mit einer maximalen Höhe von 2,00m über Gelände zu.
Abstimmergebnis:
einstimmig