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Mobilfunkmasten

Mobilfunksendemasten in der Gemeinde Alpen

Am 09.07.2001 wurde zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern eine Vereinbarung über den Informationsaustausch und die zukünftige Beteiligung der Kommunen bei Standortplanungen getroffen. Auf dieser Grundlage ist für das Land Nordrhein-Westfalen am 28.08.2001 abgestimmt worden, dass die Netzbetreiber ihre Bestandsdaten und Planungen in gemeinsamen Präsentationen vorstellen. Entsprechende Informationsveranstaltungen fanden am 05.02.2002 und 11.03.2002 in Wesel statt.

Zur Zeit bestehen im Gemeindegebiet 5 Standorte. Zwei weitere Anlagen sind z.Zt. baurechtlich genehmigt. Entsprechende Unterlagen sind auch im Bauamt der Gemeinde einzusehen. Des weiteren kann eine ständig aktualisierte Standortdarstellung auf der Internetseite der Bundesnetzagentureingesehen werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Antennenanlagen gemäß den Regelungen des §65 (1) Nr. 18 BauONW als unselbständige Baukörper bis zu einer Höhe von 10,0 m bisher genehmigungsfrei sind. Die Errichtung einer Mobilfunkstation ist z.Zt. demnach im Regelfall eine rein privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem jeweiligen Netzbetreiber und Grundstückseigentümer. In Alpen unterlag bislang nur der 1996 im Bereich der Handelsstraße errichtete Anlagenmast sowie die z.Zt. errichteten Masten am Flöthweg und Rößweg einer Baugenehmigungspflicht und damit den Regelungen des §36 BauGB (planungsrechtliche Einvernehmensprüfung der Gemeinde).

In einigen wenigen Fällen sind bei der Errichtung einer Funkfeststation auch die Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Die Erteilung einer entsprechenden denkmal-rechtlichen Erlaubnis nach §9 DSchG NW bedarf dabei einer Benehmensherstellung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege. Auch hier wurde bislang lediglich eine Anlage verfahrensrechtlich erfasst (Kirche St. Nikolaus Veen, 1999).

Seit Januar 1997 ist die 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) rechtskräftig. Sie umfasst Hoch- und Niederfrequenzanlagen und damit auch die für den Mobilfunk relevanten Sendestationen. Die darin festgelegten Grenzwerte für die Bevölkerung dürfen beim Betrieb solcher Anlagen, unter Einbeziehung der Immissionen anderer ortsfester Einrichtungen, nicht überschritten werden.

Nach diesen Regelungen müssen die von Mobilfunkanlagen ausgehenden elektromagnetischen Felder so ausgelegt sein, dass der ständige Aufenthalt von Personen nach einem sendefrequenzabhängigen Regelsicherheitsabstand (normaler Weise 6,0-7,0 m) möglich ist. Hierzu wird von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine anlagenbezogene Standortbescheinigung ausgestellt, die einen rechnerischen Nachweis über die einzuhaltenden Grenzwerte beinhaltet. Diese Werte sind so gewählt, dass gesundheitliche Risiken auch bei einem dauerhaften Aufenthalt nach dem heutigen Kenntnisstand nicht auftreten. Dabei ist anzumerken, das Mobilfunkstationen horizontal abstrahlen und selbst nahegelegene Immissionsorte unterhalb der Richtebene bereits stark verminderte Feldstärkebelastungen aufweisen.