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Kanalanschlussbeiträge

Die Gemeinde Alpen hat für das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Regenwasser) grundsätzlich eine Beseitigungspflicht. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, waren und sind umfangreiche Investitionen in die Herstellung eines komplexen Entwässerungssystems erforderlich. Zur teilweisen Refinanzierung des hierfür anfallenden Investitionsaufwands erhebt die Gemeinde Kanalanschlussbeiträge.

Der Kanalanschlussbeitrag wird erhoben, sobald eine Anschlussbeitragspflicht entstanden ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Grundstück tatsächlich an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird.

Für Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße grenzen, in der die öffentlichen Abwasseranlagen bereits betriebsfähig verlegt sind, reicht für das Entstehen der Abgabenpflicht schon alleine die Anschlussmöglichkeit ohne tatsächlichen Anschluss. Die Anschlussmöglichkeit ist gegeben, wenn das Grundstück tatsächlich und rechtlich an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden kann, nach der aktuellen Satzung über die Abwasserbeseitigung ein Anschlussrecht besteht und das Grundstück baulich oder gewerblich genutzt werden darf.

Die Höhe des Kanalanschlussbeitrags richtet sich nach der Flächengröße des Grundstücks, nach der zulässigen Art und dem zulässigen Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung (im Geltungsbereich eines Bebauungsplans) bzw. nach der tatsächlichen Art und dem tatsächlichen Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung (außerhalb eines Bebauungsplangebiets). Art und Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung werden bei der Beitragsberechnung über die Geschossfläche berücksichtigt.