Inhalt

Fundbüro

Wer eine verlorene Sache findet, muss diese dem Fundbüro anzeigen oder die Sache dort abgeben. Dort können Sie sich erkundigen, ob Gegenstände, die Ihnen abhanden gekommen sind, abgegeben oder gemeldet wurden. 

Aufbewahrung und Versteigerung

Das Fundbüro ist laut Gesetz verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren (Ausnahme: verderbliche Güter oder solche, deren Aufbewahrung mit erheblichen Kosten verbunden ist). Meldet sich der Verlierer innerhalb dieser Frist nicht, so hat der Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht durch den Finder nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen. Diese Fundsachen werden dann in größeren Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

Verlustbescheinigungen über verlorene oder gestohlene Fahrräder, Mofas etc. zur Vorlage bei Versicherungen oder z.B. beim Versorgungsamt werden auf Wunsch ausgestellt.

Gebühren:

Verlustbescheinigungen 5,00 €

Die Verwahrungsgebühren für Fundsachen sind abhängig vom Wert der Fundsache.

Umgang mit Fundtieren

Tiere sind keine Sachen. Jedoch sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels spezieller gesetzlicher Regelungen zu Fundtieren gelten somit die Bestimmungen über Fundsachen (§§ 965 ff. BGB) auch für diese.

Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden - wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind -, als Fundtier einzustufen und zu behandeln.