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Datenschutz / Informationsfreiheitsgesetz

Am 25.05.2018 wurde die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem neuen Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) direkt anwendbares Recht.

Nach Art. 37 DSGVO müssen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter eine/n Datenschutzbeauftragte/n (DSB) benennen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird.

Der/die DSB hat nach Art. 39 DS-GVO u.a. folgende Aufgaben:

  • Beratung und Unterstützung der Verwaltung bei Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit;
  • Betreuung bei Kontroll-, Beratungs-, und Informationsbesuchen des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit;
  • Ansprechpartner in internen Fragen zum Datenschutz für Bürgerinnen und Bürger.