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Errichtung einer Sichtschutzwand auf einem Grundstück An den Teichen
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Errichtung einer Sichtschutzwand auf einem Grundstück An den Teichen zur Kenntnis. Er stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 57 "von-Dornik-Straße" hinsichtlich der maximalen Höhe von Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen nicht zu.
Sachverhalt:
Auf dem o.a. Grundstück wurden im Bereich der straßenläufigen Kurve Sichtschutzelemente aufgestellt. Diesbezüglich wurden aus der Nachbarschaft Beschwerden vorgetragen. So sei die Einsicht in den Kurvenverlauf stark eingeschränkt und stelle somit eine unmittelbare Gefahr für spielende Kinder dar.
In diesem Zusammenhang wurde durch das Ordnungsamt zusammen mit der Polizei bereits eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Sie hatte allerdings zum Ergebnis, dass keine ordnungsrechtlichen Bedenken festgestellt wurden. Ob es sich bei den Sichtschutzelementen um eine Einfriedung im klassischen Sinne handelt, ist zumindest zweifelhaft. Von daher wurden bisher auch keine bauordnungsrechtlichen Schritte eingeleitet. Nachdem dem Fachamt in einem Telefonat mit einem Nachbarn am 04.11.2010 jedoch gemeindliche Untätigkeit vorgeworfen wurde, wurde zugesagt, die Bauaufsicht des Kreises Wesel über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und die Angelegenheit bauordnungsrechtlich klären zu lassen. Zwischenzeitlich hat die Bauaufsicht die Grundstückseigentümer aufgefordert, einen entsprechenden Bauantrag einzureichen, der nun zur Entscheidung vorliegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Sichtschutzelemente im Bereich des Kurvenverlaufs bereits durch die Eigentümer zurückgesetzt wurden und der beschwerdeführende Nachbar dem Fachamt nunmehr fernmündlich sein Einverständnis zu der geänderten Ausführung erklärt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Bauaufsicht trotzdem das grundsätzliche Genehmigungsverfahren weiterführt.
Das Grundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 57 „von-Dornik-Straße“. Unter Ziffer 10 der textlichen Festsetzungen ist vorgegeben, dass Einfriedungen im Rahmen der Regelungen des § 65 (1) Nr. 13 BauO NW zulässig sind. Demnach sind Einfriedungen über 1,00 Meter Höhe entlang öffentlicher Verkehrsflächen grundsätzlich baugenehmigungspflichtig, gleichzeitig muss formell eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden. Der Sichtschutzzaun widerspricht daher diesen Vorgaben.
Beratungsweg
Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, 27.01.2011
- Beschluss:
Der Ausschuss nimmt die Errichtung einer Sichtschutzwand auf einem Grundstück An den Teichen zur Kenntnis. Er stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 57 "von-Dornik-Straße" hinsichtlich der maximalen Höhe von Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen nicht zu.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Antragstellern nach einer rechtlich tragfähigen Lösung zu suchen.- Abstimmergebnis:
- 11 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung