. .

Unternavigation

Suche

Inhalt

Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahl vom 30. August 2009 a) Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Alpen b) Wahl der Vertretung der Gemeinde Alpen

Vorlagennummer:
414 Em./2009
Datum:
25.11.2009
Beratungsart:
öffentlich

Weitere Informationen

  1. Einspruch FDP 30.09.2009_1.pdf
  2. Ergänzende Stellungnahme FDP 16.10.2009_1.pdf
  3. Schreiben FDP 04.09.2009_1.pdf
  4. Stellungnahme Gemeinde Alpen_1.pdf
  5. Auszug Kommunalwahlgesetz_1.pdf
  6. Feststellung der Gültigkeit der Kommunal.pdf
  7. Stellungnahme Kreis Wesel_1.pdf

Beschlussvorschlag:


Der Wahlprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor:

Der Rat beschließt:

Der Einspruch der FDP-Fraktion vom 30.09.2009 über die Gültigkeit der Kommunalwahl 2009 wird zurück gewiesen.

Der Rat erklärt die Wahl für gültig, da keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG genannten
Fälle vorliegt.

Sachverhalt:


Gem. § 39 (1) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) NW können gegen die Gültigkeit der Wahl u. a. die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) für erforderlich halten.

Die FDP Fraktion im Rat der Gemeinde Alpen hat mit Schreiben vom 30.09.2009 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt, weil es nach ihrer Auffassung im Wahlbezirk 16 zu Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 (1) Buchstabe b) KWahlG gekommen sei
(s. Anlage).

Der Einspruch ist dem Kreiswahlleiter zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt worden. Dieser hat mit Schreiben vom 20.10.2009 zu den vorgebrachten Bedenken ausführlich Stellung bezogen und im Ergebnis zwar Mängel bei der Auszählung der Stimmen, jedoch keine solch gravierenden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten (s. Anlage).

Nach Rechtsauffassung des Kreiswahlleiters ist somit der Einspruch vom Rat zurück zu weisen und die Ratswahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG für gültig zu erklären.

Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen

Wahlprüfungsausschuss, 08.12.2009

 

© 2008: anatom5 perception marketing