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3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Alpen hier: Wahrnehmung der Rechte der Behinderten durch eine/n Behindertenbeauftragte/n
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat folgenden Beschluss vor:
Der Rat beschließt,
1.) die Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Alpen (es folgt der Wortlaut der beigefügten Satzung) und
2.) den Bürgermeister zu beauftragen, mit Herrn Schellen Gespräche über die Aufgaben und Befugnisse des Behindertenbeauftragten zu führen.
Sachverhalt:
Mit Wirkung vom 01.01.2004 ist das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ( Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW ) in Kraft getreten. Danach sind die Dienststellen und Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
§ 13 des Behindertenngleichstellungsgesetzes bestimmt, dass eine Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes auf örtlicher Ebene erfolgen soll. Nicht festgelegt ist, dass dies im Rahmen einer Satzung erfolgen muss, die ausschließlich diesem Zwecke dient. Hierdurch wollte der Gesetzgeber von Anfang an den Städten und Gemeinden einen großen Spielraum in der konkreten Umsetzung vor Ort einräumen.
Dieser vom Gesetzgeber mit Absicht so eingeräumte Spielraum bezieht sich aber nicht nur auf die Frage, in welcher Satzung eine Regelung erfolgt, sondern u. a. auch darauf, welche Akteure für die Wahrung der Interessen der Behinderten vom Rat bestimmt werden sollen (z. B. Behindertenbeauftragte(r), Ausschuss, Beirat).
Um diesen Spielraum zu erhalten, die lokalen Bedürfnisse auszuloten sowie schnell flexibel reagieren zu können, empfiehlt der Städte- und Gemeindebund NRW seinen Mitgliedskommunen keine eigenständige Satzung zu erlassen, sondern eine grundsätzliche Regelung im Rahmen der Hauptsatzung vorzunehmen und die Details durch den Rat beschließen zu lassen.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, in der Hauptsatzung der Gemeinde Alpen die Position eines/einer ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten festzulegen sowie der Behindertenbeauftragten bzw. dem Behindertenbeauftragten eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen, die vom Bürgermeister im Einvernehmen mit der Behindertenbeauftragten bzw. dem Behindertenbeauftragten festgesetzt wird.
Die wesentlichen Aufgaben als Behindertenbeauftragte/r sind:
die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung,
Erstinformation und Beratung für behinderte Menschen und ihre Angehörigen, gezielte Weitervermittlung an Beratungsstellen und Behindertenvereine
die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden behinderter Menschen,
die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegen zu wirken, sowie möglichst barrierefreie Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderung in Alpen zu schaffen.
Die konkreten Aufgaben und Befugnisse könnten vom Bürgermeister unter Berücksichtigung der Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) festgelegt werden.
§ 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Alpen hat derzeit folgenden Wortlaut:
§ 5 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
Rat und Verwaltung der Gemeinde Alpen sind im Sinne der allgemeinen Zielsetzungen des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen entschlossen, die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Gemeinde Alpen sicherzustellen und darüber hinaus ihre Beteiligung an der Entwicklung der Gemeinde Alpen zu einer behindertengerechten Kommune zu ermöglichen und zu fördern. Dieses soll soweit immer möglich im Zusammenwirken mit den örtlichen Organisationen und Vereinen der Menschen mit Behinderungen und der Landesbehindertenbeauftragten geschehen.
Die Verwaltung schlägt folgende Änderung vor:
§ 5 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
Rat und Verwaltung der Gemeinde Alpen sind im Sinne der allgemeinen Zielsetzungen des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen entschlossen, die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Gemeinde Alpen sicherzustellen und darüber hinaus ihre Beteiligung an der Entwicklung der Gemeinde Alpen zu einer behindertengerechten Kommune zu ermöglichen und zu fördern. Dieses soll soweit immer möglich im Zusammenwirken mit den örtlichen Organisationen und Vereinen der Menschen mit Behinderungen und der Landesbehindertenbeauftragten geschehen.
Um Rat und Verwaltung bei der Wahrnehmung der besonderen Lebensinteressen der Menschen mit Behinderungen zu beraten, zu unterstützen und zum Wohl der Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wird durch den Rat der Gemeinde Alpen eine ehrenamtliche Behindertenbeauftragte oder ein ehrenamtlicher Behindertenbeauftragter bestellt.
Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte wird für die Zeit der Wahlperiode des Rates bestellt. Sie oder er übt ihr bzw. sein Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie oder er bestellt ist, bis zur Neuwahl der Behindertenbeauftragten oder des Behindertenbeauftragten aus. Eine Beendigung kann ebenfalls durch eine Abwahl durch den Rat der Gemeinde Alpen oder bei Verlangen auf vorzeitige Beendigung durch die Behindertenbeauftragte oder den Behindertenbeauftragten erfolgen.
Die Aufgaben und Befugnisse werden vom Bürgermeister unter Berücksichtigung der Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) festgelegt.
Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte erstattet dem Rat der Gemeinde Alpen einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.
Der VDK Ortsverband Alpen Alpen hat auf Bitte des Bürgermeisters bereits einen Vorschlag für die Bestellung eines Behindertenbeauftragten der Gemeinde Alpen gemacht. Der VDK hat Herrn Karl-Heinz Schellen, Vorsitzenden des VDK Alpen vorgeschlagen.
In Verbindung mit einer noch einzurichtenden Sprechstunde des VDK Alpen im Alpener Rathaus könnten dann auch Sprechstunden des Behindertenbeauftragten abgehalten werden.
Der Sozialverband VdK ist mit 1,5 Millionen Mitgliedern der größte und einflussreichste Sozialverband in Deutschland. Er vertritt die u. a. die Interessen von Menschen mit Behinderungen.
Als Vorsitzender des VDK Alpen ist Herr Schellen der geeignete Ansprechpartner für Behinderte und
Verwaltung gleichermaßen. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bürgermeister zu beauftragen, zunächst mit Herrn Schellen über Aufgaben und Befugnisse eines Behindertenbeauftragten zu sprechen und Herrn schellen anschließend im einer nächsten Ratssitzung nach einer Vorstellung zu bestellen.
Beratungsweg
Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen
Haupt- und Finanzausschuss, 27.09.2011
- Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat folgenden Beschluss vor:
Der Rat beschließt,
1.) die Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Alpen und
2.) den Bürgermeister zu beauftragen, mit Herrn Schellen Gespräche über die Aufgaben und Befugnisse des Behindertenbeauftragten zu führen.
- Anlage -- Abstimmergebnis:
- einstimmig
Rat, 06.10.2011
- Beschluss:
Der Rat beschließt,
1.) die Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Alpen und
2.) den Bürgermeister zu beauftragen, mit Herrn Schellen Gespräche über die Aufgaben und Befugnisse des Behindertenbeauftragten zu führen.
- Anlage -- Abstimmergebnis:
- einstimmig